Autoradio

Autoradio

Die Radios in den Autos von CSOs mit eigener Rechtsperson (z.B. Vereine, GmbHs) müssen bei der GEZ angemeldet werden. Die Rundfunkgebühr beträgt pro Radio und Quartal 15,96 Euro.
Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine. Eine Befreiung von dieser Gebührenpflicht gibt es nur für ganz besondere Einrichtungen und auch da nicht für Autoradios. Siehe dazu folgendes Zitat aus einem Schreiben des Bayerischen Rundfunks, Abteilung Rundfunkgebühren:

Rechtsgrundlage für eine Rundfunkgebührenbefreiung ist die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) vom 21.07.992 (GVBl.1992, S.254).

Gemäß § 3 Satz 1 BefrVO wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen ausschließlich für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

  1. in Krankenhäusern, Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Müttergenesungsheimen;
  2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;
  3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinn des Achten Buchs Sozialgesetzbuch, insbesondere in Jugendheimen, Jugendfreizeitstätten, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Tagesbetreuungseinrichtungen, Heimen und Wohnformen der Erziehungshilfe, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen.
  4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Einrichtungen für Nichtsesshafte.

Voraussetzung für die Befreiung ist gemäß § 3 Satz 2 BefrVO, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebe oder der Einrichtung bereitgehalten werden und daß der Rechtsträger, der Betrieb oder die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient.
Für Autoradios besteht auch bei den o. g. Einrichtungen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteile vom 18.04.2002, 7 B 01.2382 und 2383 keine Befreiungsmöglichkeit.

Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Rundfunkgebühren


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