Buchhaltung

Buchhaltung von Vereinen

Die Buchhaltung von Vereinen gliedert sich in vier Bereiche:

  • Ideeller Bereich
  • Zweckbetrieb
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und
  • Vermögensverwaltung.

Je nach Art und Umfang der Tätigkeiten eines Vereins und seiner Anerkannung als gemeinnützig, kommen aber normalerweise in der Vereinspraxis jeweils nur zwei oder drei der Bereiche vor.

Ideeller Bereich

Jeder Verein hat einen ideellen Bereich. Er beinhaltet die Einnahmen und Ausgaben, die bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins anfallen. Hier werden die Einnahmen aus echten Mitgliedsbeiträgen (keine Mitgliedsbeiträge, die sich aus dem Carsharing-Angebot begründen!), Spenden (unabhängig davon, ob für sie eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf) und Zuschüsse erfasst. Auf der Gegenseite gehören alle Ausgaben für die Erfüllung des Vereinszwecks (z.B. Info-Material, Vorträge, Aktionen) in diesen Bereich.

Im ideellen Bereich dürfen keine nachhaltigen Überschüsse erzielt werden; die Bildung von Rücklagen ist nur unter engen Einschränkungen möglich.

Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Im Gegenzug kann für Ausgaben in diesem Bereich keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Zweckbetrieb

(nur bei gemeinnützigen Vereinen - Definition siehe § 65 AO)
Wird zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele ein wirtschaftlicher Betrieb eingerichtet, so kann dieser bei gemeinnützigen Vereinen unter gewissen Voraussetzungen (§65 AO) als steuerbegünstigter Zweckbetrieb geführt werden.

Dies ist insbesondere von Vorteil, weil die Einnahmen eines Zweckbetriebes nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (derzeit 7%) unterliegen. Andererseits können aber die gezahlten Vorsteuern in voller Höhe geltend gemacht werden, was in vielen Fällen einen Überschuss bei der Umsatzsteuer zur Folge hat.

Hinsichtlich der Körperschafts- und Gewerbesteuer gibt es keine Vorteile für Zweckbetriebe.

Bei gemeinnützigen CSOs kann in der Regel der Carsharing-Betrieb als Zweckbetrieb geführt werden.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Kann die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins nicht als Zweckbetrieb geführt werden, so fällt sie in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den keinerlei Vergünstigungen gelten.

Der Carsharing-Betrieb von nicht als gemeinützig anerkannten CSOs ist ein sog. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb können u.U. auch nebeneiander auftreten. Wenn z.B. ein gemeinütziger Sportverein eine Theateraufführung organisiert, so fallen die dazugehörigen Einnahmen und Ausgeben nicht in den Zweckbetrieb (Sportveranstaltungen) sondern in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gleiche gilt, wenn umgekehrt ein gemeinnütziger Theaterverein einen Sportwettkampf veranstaltet.

Vermögensverwaltung

In der Vermögensverwaltung schließlich werden die Erträge aus der Nutzung des Vereinsvermögens erfasst. Bei CSOs werden dies in aller Regel Zinsen auf die Zwischenanlage der Einlagen sein, ggf. aber auch Schuldzinsen für Kredite. In den Bereich fallen aber auch Miet- oder Pachteinnahmen (z.B. wenn Werbeflächen langfristig an Werbeunternehmen verpachtet werden).

Neuer Vordruck

Neuer Vordruck für Vereine und Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Verbindlich seit dem Geschäftsjahr 2005.

Das Bundesfinanzministerium weist mit amtlichem Schreiben von 10.02.2005 darauf hin, dass Steuerpflichtige (Betriebe und Vereine), die den Gewinn nach §4 Abs. 3 !EStG (= Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln, verpflichtet sind, ab dem Wirtschaftsjahr 2005 ("für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen") ihrer Steuererklärung eine Gewinnermiittlung nach dem Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" beizufügen.
Lediglich kleine Betriebe und Vereine, deren Betriebseinnahmen (Umsatz) unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, können weiterhin der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beifügen.

Eine weitergehende Ausnahmeregelung gilt für gemeinnützige Vereine. Sie müssen den Vordruck "Anlage EÜR" erst dann abgeben, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von 30.678 Euro p.a. übersteigen.

Alle CSOs mit 4 und mehr Autos, sollten sich baldmöglich mit dem Vordruck vertraut zu machen, damit evtl. erforderliche Anpassungen der Buchhaltung rechtzeitig vorgenommen werden können.

Unterlagen zu diesem Artikel:


Schlagwörter

Schlagwörter eintragen mit Kommas dazwischen