Finanzen

Steuerfragen

(Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) Einnahmen und Erträge aus dem Carsharing unterliegen prinzipiell der Steuerpflicht. Aber es gibt Freibeträge/Freigrenzen und es gibt Unterschiede nach Rechtsform und Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine).

Natürliche Personen und Personengesellschaften (!GbR, OHG, KG) müssen Erträge nach dem Einkommensteuergesetz versteuern.

Die Erträge von Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen usw.) unterliegen der Körperschaftssteuer. Außerdem unterliegen gewerbliche Erträge auch noch der Gewerbesteuer.

Alle Leistungen (Produkte, Dienstleistungen) einer CSO (i.d.R. Entgelte für Zeit und km) sind zudem umsatzsteuerpflichtig; im Gegenzug kann dann die Mehrwertsteuer aus Einkäufe (Auto, Treibstoff usw.) als Vorsteuer gegengerechnet werden.

Für gemeinnützige Körperschaften/Vereine, die Carsharing als Zweckbetrieb (Betrieb zum Zweck der Erreichung der gemeinnützigen Ziele) betreiben, gelten Ausnahmen und Ermäßigungen.

Für die unterschiedlichen Steuerarten gibt es jeweils Freibeträge bzw. -grenzen, die bei kleinen CSOs (mit bis zu 3 Autos) in aller Regel nicht überschritten werden.

Körperschaftssteuer:

  • bis zu einem Umsatz von 260.000 Euro bzw. einem Gewinn von 25.000 Euro keine Buchführungspflicht, sondern nur Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Freibetrag für Gewinn von 3.835 Euro
  • für gemeinnützige Körperschaften/Vereine gilt eine Freigrenze von 35.000 Euro (bis 2006: 30.678 Euro). Wenn die Einnahmen (Umsätze inklusive Umsatzsteuer) 35.000 Euro überschreiten, müssen die Überschüsse (Gewinne) versteuert werden.
  • Der Steuersatz beträgt derzeit 25%.

Gewerbesteuer:

  • CSOs, die Carsharing im Zweckbetrieb betreiben (gemeinnützig) fallen nicht unter die Gerwerbesteuer.
  • Für Gewerbeerträge juristischer Personen (z.B. eingetragenen Vereine) gibt es einen Freibetrag von 3.900 Euro, d.h. der steuerpflichtige Ertrag wird um diese Summe gemindert.

Umsatzsteuer:

  • von der Umsatzsteuer befreit ist eine CSO, deren Umsatz aus der unternehmerischen Tätigkeit im vergangenen Jahr unter 17.500 Euro lag UND im lfd. Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird
  • der Umsatzsteuersatz für Carsharing-Leistungen beträgt regulär 19% / für gemeinnützige Vereine, die Carsharing im Zweckbetrieb betreiben gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% unter gewissen Umständen, vor allem bei Gemeinnützigkeit (i.d.R. nur 7% MWSt.) kann es jedoch vorteilhaft sein, sich freiwillig einer Umsatzbesteuerung zu unterstellen.

Das Steuerthema ist überaus vielschichtig und umfangreich. Die Unterlagen' dazu füllen Bibliotheken. Ohne ganz präzise Fragestellung kann man keine Empfehlungen aussprechen. Und auch eine Beratung in speziellen Einzelfragen ist schwierig, weil eine Steuerberatung nur Steuerberatern erlaubt ist.

Eine gute Möglichkeit, sich über Steuerfragen aus der ganz speziellen Vereinssicht zu informieren, ist die Web-Seite http://www.vereinsknowhow.de. Dort kann man auch einen Newsletter mit jeweils aktuellen Informationen abonnieren. Für umfassende Informationen muss man sich aber kostenpflichtig anmelden.

Fragen zur Besteuerung können Sie auch über die Mailing-Liste des Carsharing-Fachforums an die anderen CSO stellen. Sofern jemand in dieser Frage schon weiter ist oder mehr Informationen hat, wird er antworten. Sollten Sie aber ganz präzise und verbindliche Auskünfte suchen, dann bleibt Ihnen nur der Gang zu einem Steuerberater.

Controlling

Tabellenkalkulation für Carsharing

Wenn mehrere Personen gemeinsam über ein Fahrzeug verfügen, können Sie mit Hilfe dieser Tabelle die anfallenden Kosten genau einzelnen Personen zuordnen. Dies kann der Firmenwagen eines kleinen Betriebes sein genauso wie ein Familienfahrzeug oder der Wagen einer Wohngemeinschaft.

www.vorlagen.de

Modell-Kalkulation für die Gründungs- und Aufbauphase einer Carsharing-Gruppe

Hier ist für CSO-Gründer ein vereinfachtes Kalkulationsschema für die Einnahmen und Ausgaben sowie der Liquiditätssituation beim Start und in den ersten drei Jahren. Die jeweiligen Annahmen beruhen auf Erfahrungswerten, sind aber naturgemäß immer nur annäherungsweise gültig. Die wesentlichen Ausgangsdaten können frei verändert und den jeweiligen Verhältnissen bzw. Vorstellungen angepasst werden. Damit eignet sich das Modell sowohl für Simulationsrechnungen (Wie ändert sich die Liquiditätssituation, wenn ...?) in der Gründungs- und Entscheidungsphase, als auch für Soll-Ist-Vergleiche in den ersten Jahren nach dem Start.
Download: modell-kalkulation_v1_01.xls (Version 1.01) [MS EXCEL 2000]


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