Kfz-Versicherung

Wie werden Carsharing-Fahrzeuge versichert?

Hier gilt es, zwischen den verschiedenen Carsharing-Formen zu unterscheiden:
Wenn, wie beim nachbarschaftlichen Auto-Teilen üblich, das Fahrzeug im Besitz einer Privatperson bleibt, die gegen Kostenbeteiligung andere damit fahren lässt, gelten im Prinzip dieselben Bedingungen wie bei jeder privaten Kfz-Versicherung (zumindest solange das nachbarschaftliche Auto-Teilen keinen gewerblichen Umfang annimmt).

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Versicherungsvertrag einschließt, dass andere mit dem Fahrzeug fahren und dass ggf. auch Personen unter 21 Jahren das Fahren mit dem Auto erlaubt ist. Gegen einen Prämienaufschlag können die Versicherungen die Nutzung für Personen außerhalb der Familie öffnen; der Aufschlag ist manchmal allerdings unzumutbar hoch.

Auch beim klassischen Carsharing (die Autos befinden sich in Besitz einer juristischen Person, z.B. eines Vereins) ist es möglich, die Fahrzeuge zu versichern wie jedes normale andere Auto auch. Dabei können sogar (günstige) Schadenfreiheitsrabatte einzelner Mitglieder auf Versicherungsverträge der CSO übertragen werden (auch wenn das die eine oder andere Versicherungsgesellschaft nicht gerne sieht).

Außerdem ist hier prinzipiell auch eine Poolversicherung möglich. Eine Poolversicherung hat neben einer im Normalfall relativ günstigen Versicherungsprämie (bei kleinen Fahrzeugflotten in etwa im Bereich eines Schadenfreiheitsrabattes von 40%) auch noch den Vorteil, dass bei Unfällen keine Rückstufung erfolgt, was die Kalkulation und Preisgestaltung im Carsharing erheblich vereinfacht. Nachteilig ist dagegen, dass bei sich häufenden Schäden die Versicherungsgesellschaft die Prämie drastisch erhöhen oder die Poolversicherung ganz kündigen kann.
Damit auch kleinere CSOs in den Genuss der Vorteile einer Poolversicherung gelangen können, bietet sich an, dass sich mehrere CSOs zusammentun und eine Poolversicherungsgemeinschaft bilden. In der Regel verlangt die Versicherung, dass dabei eine CSO als Versicherungsnehmerin auftritt und auch Halterin der Fahrzeuge ist. Dies lässt sich jedoch durch entsprechende Verträge innerhalb der Poolgemeinschaft regeln.

Die Teilnahme an einer Poolversicherung ist aber auch über den Bundesverband CarSharing möglich, setzt allerdings eine Mitgliedschaft voraus.

Eine umfassende Marktumfrage hat gezeigt, dass nicht alle Versicherungen bereit sind, Verträge mit Carsharing-Gruppen abzuschließen. Zum Abschluss einer normalen Kfz-Versicherung sah sich nur ca. ein Drittel aller angefragten Versicherung in der Lage. Eine Versicherung für eine Poolversicherung zu finden, erweist sich als nochmal deutlich schwieriger.

Um unliebsamen Überraschungen im Schadensfalle vorzubeugen, wird dringend empfohlen, die Versicherung vorher genau über die spezielle Art der Autonutzung / Carsharing - am besten schriftlich - informieren.

Wie werden Schadensfälle behandelt?

Ein wichtige Frage, die sich unmittelbar anschließt, ist, was bei einem Schadensfall passiert:

  • Wie hoch ist der Schaden der CSO (Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt, Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung)?
  • Wie werden diese Kosten verrechnet?

Im Falle einer Poolversicherung sind diese Fragen relativ einfach zu beantworten. Was offenbleibt, ist das Problem der Prämienerhöhung oder gar Kündigung bei mehreren Unfällen. Um zumindest eine Inanspruchnahme der Versicherung bei kleineren Bagatellschäden zu verringern, hat sich als praktikabel erwiesen, für die !TeilnehmerInnen, ähnlich der Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung, eine Selbstbeteiligung auch bei Haftpflichtschäden einzuführen.

Deutlich komplizierter ist die Beantwortung der Frage bei einer herkömmlichen Kfz-Versicherung. Das Problem beginnt bereits damit, dass nicht einmal gesagt werden kann, wieviel die Höherstufung im Schadenfreiheitsrabatt die CSO (oder den PKW-Halter beim nachbarschaftlichen Auto-Teilen) in Zukunft kosten wird. Zwar errechnet die Versicherung auf Nachfrage einen Euro-Betrag, bis zu dem sich die Bezahlung des Schadens aus der eigenen Tasche lohnt. Dieser Wert berücksichtigt jedoch nicht künftige Prämiensteigerungen und ggf. einen Wechsel auf ein Fahrzeug mit einer anderen Typenklasse. Hinzu kommt noch, dass Unfälle, je nach dem aktuellen Schadenfreiheitsrabatt, unterschiedlich teuer sind. Im Extremfall kostet der erste Unfall nach langen Jahren unfallfreien Fahrens nichts, wogegen der Teilnehmer, der mit demselben Auto einen Monat später einen Schaden verursacht, kräftig zu Kasse gebeten werden müsste.

Beim Vaterstettener Auto-Teiler e.V. (VAT) hat man deshalb den zu zahlenden Schadensausgleich für die Höherstufung standardisiert

"Wird der Beitrag des VAT für die Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkasko-Versicherung infolge eines Unfalls erhöht (Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse), so zahlt der Nutzer, der den Unfall zu verantworten hat, dem VAT als Ausgleich 80% des für das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden 100% Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkasko-Jahresbeitrages verteilt auf vier Jahre (4 x 20% des jeweiligen 100%-Jahresbeitrages), wobei die erste Rate sofort, die weiteren Raten jeweils im ersten Quartal der Folgejahre fällig sind."
(Auszug aus der VAT-Nutzungsordnung, Regelung vor Umstellung auf eine Poolversicherung)

Jeweils zu Beginn eines Jahres wurden die Versicherungsbeiträge bekanntgegeben. Damit war den TeilnehmerInnen eine klare Abschätzung des finanziellen Risikos bei einem Unfall möglich. Für die CSO bleibt das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten höher liegen. Umgekehrt können sie aber auch niedriger ausfallen.

Unfälle im Ausland

nach einer Information aus der Süddeutschen Zeitung vom 06.09.06:

"Bei Unfällen im Ausland kann es viel Zeit und Nerven kosten, bis berechtigte Ansprüche durchgesetzt und das Geld auf dem Konto ist. Hilfe kann man dabei von folgenden Stellen erhalten:
Die Versicherungsgesellschaften müssen seit einigen Jahren in allen EU-Ländern Schadensbeauftragte benennen, an die sich Unfallopfer wenden können. Den Schadensbeauftragten einer bestimmten Versicherung in Deutschland kann man über einen Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0810-25 0 26) erfahren. Über den Zentralruf können Geschädigte auch anhand des Kennzeichens ermitteln lassen, bei wem der Unfallgegner versichert ist.
Lässt sich die zuständige Versicherung nicht ermitteln, hat sie noch keinen Schadensbeauftragten in Deutschland oder reagiert die ausländische Versicherung bzw. ihr Beauftragter nicht innerhalb von drei Monaten angemessen auf die Entschädigungsforderung, kann sich der Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden - Telefon (040) 30 18 00 - und einen Antrag auf Schadensregulierung stellen, die aber dem Recht des Unfalllandes folgt.
Allerdings: Dieser von den Versicherern getragene Verein ist nicht zuständig für Streitigkeiten zwischen Autofahrer und ausländischer Versicherung, wenn es zum Beispiel über die Höhe einer eventuellen Entschädigung geht."

Wenn der Unfallgegner keine Haftpflichtversicherung hat

Information aus der Süddeutschen Zeitung vom 26.03.05:
"In Deutschland sind etwa 0,5 Prozent aller Autos ohne gesetzliche vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterwegs. In anderen Ländern kommt das laut Stiftung Warentest allerdings noch viel häufiger vor. Ist man ohne Verschulden in einen Unfall mit einem solchen Auto verwickelt, kann man seine Schadenersatzansprüche bei der Unfallopferhilfe geltend machen. Diese Einrichtung der Versicherer springt ein, wenn der Unfallverursacher bei einem Unfall in der Europäischen Union und einigen anderen Ländern nicht versichert ist. Infos unter www.verkehrsopferhilfe.de."

Teilkasko zahlt nicht bei Vandalismus

Information aus der Süddeutschen Zeitung vom 28.11.06:
"Die Teilkaskoversicherung muss nach einem Autoaufbruch nicht für Vandalismusschäden bezahlen. Das hat das Amtsgericht München festgestellt. Autodiebe hatten ... versucht, den Wagen einer Münchnerin zu stehlen. Den Tätern gelang es zwar, das Fahrzeug aufzubrechen und das Autoradio herauszureißen. Sie konnten den Wagen wegen der Wegfahrsperre jedoch nicht kurzschließen. Aus Wut darüber zerkratzten die erfolglosen Automarder den Lack und beschädigten die Sitzbezüge. Die Besitzerin konnte nicht verstehen, dass ihre Teilkaskoversicherung sich anschließend weigerte, den gesamten Schaden von 1700 Euro zu bezahlen. Lediglich für die Beschädigung am Türschloss, am Schließzylinder des Zündschlosses, am Armaturenbrett sowie am Autoradio wollte die Assekuranz aufkommen.

Die Autofahrerin klagte vor dem Amtsgericht. dort machte ihr der Richter jedoch klar, dass all die Schäden, die unabhängig von einem Diebstahlversuch verursacht werden, nur durch eine Vollkaskoversicherung erstattet werden. Was die Diebe sozusagen mutwillig verursachen würden, sei von der Teilkasko nicht umfasst.

Die Frau legte zwar zunächst Berufung gegen dieses Urteil ein, zog das Rechtsmittel aber zurück, nachdem sie beim Amtsgericht München erfahren musste, dass man diesen Fall dort nicht anders entscheiden würde.

Damit ist das Urteil des Amtsgerichts (Aktenzeichen: 222 C 7272/06) rechtskräftig."


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